WAFA-Satzung

Par. 1 – Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen 
WAFA – Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Freiberufler und Arbeitgeber e. V.
Sitz ist in 80333 München, Augustenstraße 62.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Par. 2 – Zweck des Verbandes

1. Der Verband bezweckt als Berufsverband, Arbeitgeberverband und Wirtschaftsverband die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer und fachlicher Belange von Freiberuflern, Arbeitgebern und Unternehmen, auch Einzelfirmen und selbständigen Handelsvertretern in allen gesellschaftspolitischen und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, Regierungen, politischen Parteien, Behörden, sowie Institutionen, Verbänden und Vereinigungen jedweder Art.
2. Der Verband vertritt seine Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene
3. Der Verband festigt und verbessert die gesellschaftliche Anerkennung seiner Mitglieder uns setzt sich für wirtschaftliche Vergünstigungen und Sonder-konditionen seiner Mitglieder ein.
4. Der Verband arbeitet auf nationaler und internationaler Ebene mit privaten und staatlichen Institutionen, Verbänden und Organisationen zusammen, um eine Stärkung des Verbandes sowie seiner Mitglieder zu erreichen.
5. Der Verband kann sich nationalen und internationalen Organisationen anschließen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben zweckdienlich erscheint.

Par. 3 – Mitgliedschaft

1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglieder können natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen sein.

2. Mitglied des Verbandes kann jeder Freiberufler, Arbeitgeber und Unternehmer, auch Einzelunternehmer und selbständige Handelsvertreter werden. hierzu genügt es, wenn eine selbständige Tätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt wird, wenn die jeweils erforderlichen gewerberechtlichen, berufsrechtlichen und/oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

a) Der Vorsitzende eines Mitgliedverbandes kann auch auf Vorschlag des Vorstands an Vorstandssitzungen teilnehmen. 
b) Der Präsident und seine Stellvertreter können genehmigen, dass sich die Mitgliedschaft nur auf die wirtschaftspolitische Fachabteilung erstreckt. 
Auf die Beitragshöhe hat dies keinen Einfluss. Das Mitglied hat in diesem Fall Anspruch auf Mitwirkung und Betreuung durch den Verband nur im wirtschafts- und fachspezifischen Bereich.

3.) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und eine Aufnahmebestätigung der Geschäftsführung erworben. Das Präsidium entscheidet einstimmig und verbindlich über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn sie vom Präsidium schriftlich bestätigt worden ist. Die Entscheidung ist vom Bewerber nicht anfechtbar. Das Präsidium kann zur Harmonisierung des Mitgliederbestandes oder sonst zur Verbandsförderung als zweckdienlich angesehenen Gründen interne Aufnahmeregelungen treffen.

4.) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt, der unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist zum Ende eines Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist.
b) durch Liquidation, Löschung oder Auflösung des Unternehmens bzw. Aufgabe der Tätigkeit (Abmeldung) im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften.
Überführung in eine andere Rechtsform oder Verkauf des Unternehmens beendet das Mitgliedsverhältnis nicht,
c) durch Ausschluss
d) durch den Tod eines Mitglieds

Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied sich schwerwiegende Verstöße gegen seine Mitgliedspflichten hat zu Schulden kommen lassen oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Nach der Entscheidung des Präsidiums ist binnen 14 Tagen Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft aus den vorgenannten Gründen wird die Verpflichtung des Mitglieds zur Bezahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.

Par. 4 - Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Freiberufler und Arbeitgeber e.V. besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen verliehen werden. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme, sie leisten keine Beiträge.

Par. 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind an die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse des Verbandes gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes nötigen Auskünfte zu erteilen.
Teilnahmerechte an der Mitgliederversammlung sowie Stimmrechte jeder Art stehen ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Nur diese werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen.
Fördermitglieder besitzen im Übrigen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Par. 6 – Organe des Verbandes

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, dessen Vorsitzender die Bezeichnung Präsident trägt
3. die Geschäftsführung

Par. 7 - Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich (Brief, Fax oder Email) einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Einberufungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung stattzufinden.

2. Außenordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium jederzeit mit wenigstens 2-wöchiger Einberufungsfrist unter Mitteilungen der Tagesordnung einberufen werden. In besonders dringenden Fällen kann der Präsident ohne diese Fristeinhaltung eine außenordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird von mindestens dem vierten Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliedersammlung verlangt, so muss der Vorstand innerhalb zweier Wochen eine solche einberufen.

3. In der Mitgliederversammlung sind zur Vertretung eines Unternehmens berechtigt:

bei Einzelfirmen die Inhaber,
bei offenen Handelgesellschaften und Kommanditgesellschaften die geschäfts-führenden Gesellschafter.
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Gesellschafter und Geschäftsführer,
bei Aktiengesellschaften die Vorstandmitglieder,
außerdem die Prokuristen der Mitgliederunternehmen

Die Vertretungsberechtigten können im Verhinderungsfall mit schriftlicher Vollmacht leitende Unternehmensangehörige als Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse betrauen.

In der Mitgliederversammlung können alle zur Vertretung der Unternehmen berechtigten Personen erscheinen. Das Stimmrecht darf jedoch nur von einem Vertreter ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmrechtsübertragung auf andere Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen. In eigener Angelegenheit ruht das Stimmrecht.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, bei Stimmengleichheit gilt die Ablehnung.

5. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes
c) die Entlastung des Vorstandes, des Präsidiums und der Geschäftsführung.
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit ¾ -Stimmenmehrheit
e) die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft gem. Par. 4 der Satzung mit ¾ Stimmenmehrheit
f) die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds,
g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Verbandes mit ¾ - Stimmenmehrheit.

7. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen
Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. In besonderen Fällen kann durch den Vorstand oder den Vorstand eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder herbeigeführt werden.

Par. 8 – Vorstand und Präsidium

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zu einer Größenordnung von 5 Mitgliedern gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verband stets jeweils einzeln. In den Vorstand können nur Inhaber von Mitgliedsfirmen, tätige Teilhaber oder gesetzliche Vertreter von Mitgliedsfirmen, ferner sonstige Persönlichkeiten, deren Zugehörigkeit zum Vorstand nach dessen Auffassung im besonderen Interesse des Verbandes liegt, gewählt werden.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit kann der Vorstand durch Zuwahl seitens der Mitgliederversammlung oder durch Kooptation seitens des Vorstands ergänzt werden.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre.

3. Der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

4. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es der Präsident oder zwei Mitglieder des Vorstands beantragen. Die Einladungen ergehen in der Regel schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, unter denen sich der Präsident oder einer seiner Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit des die Sitzung leitenden Stellvertreters. In den Fällen des Par. 3 Ziff. 4 c(Ausschluss) entscheidet der Vorstand mit ¾ Stimmenmehrheit. In besonderen Fällen kann der Vorstand schriftliche Beschlussfassung herbeiführen

5. In Angelegenheiten die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der Präsident berechtigt, nach Anhörung des Präsidiums sofortige Maßnahmen zu treffen.

Par. 9 – Fachabteilungen

Der Vorstand entscheidet über die Errichtung, Organisation und Befugnisse von Fach-abteilungen

Die Fachabteilungen wählen einen Vorsitzenden, im Bedarfsfall einen Stellvertreter; sie sind im Rahmen dieser Satzung tätig, sie beraten und beschließen die ausschließlich ihr Fach betreffenden Angelegenheiten.

Die Amtsdauer der Fachausschuss – Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Fachabteilungen bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung nimmt an allen Beratungen der Fachabteilungen teil.

Par. 10 – Geschäftsführung

1. Zur Durchführung der Verbandsaufgaben und insbesondere zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsführung eingerichtet mit Verbandsgeschäftsstelle in München.

2. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer werden vom Präsidenten und seinen Stellvertretern abgeschlossen. Die übrigen Angestellten der Geschäftsstellen werden vom Geschäftsführer im Rahmen der vom Haushaltplan gezogenen Grenzen angestellt und entlassen.

3. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Verbandes selbstständig nach den ihr von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand erteilten grundsätzlichen Richtlinien. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er nimmt an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teil.

4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ist eine vom Leiter der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichende Niederschrift aufzunehmen, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.

Par. 11 – Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Höhe und Befreiungen des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand mit 2/3 – Mehrheit bestimmt.
Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren erhoben. Über deren Höhe und Befreiungen entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von allen Gebühren befreit, wobei bereits geleistete Zahlungen dem Verband verbleiben.

Par. 12 – Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von ¾ der Verbands-Mitglieder mit jeweils ¾-Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliedsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist bei Anwesenheit von je 50% der Mitgliedsfirmen beschlussfähig.

Par. 13 – Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Rechnungsführung und der Jahresrechnung erfolgt durch einen Steuerberater oder sonstigen geeigneten Sachverständigen. Seine Bestellung erfolgt durch den Vorstand.

Par. 14 – Kostenerstattung

Alle Verbandsmitglieder verwalten die ihnen vom Verband übertragen Ämter als Ehrenämter. Bare Auslagen können auf Wunsch erstattet werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft den Vorstand.


München, den 21.06.2004,

zuletzt geändert, den 04.02.2013.